Satzung - Regeln

und PDF´s zum Download


Öffnen und schließen der betreffenden Artikel mit einem KLICK

Satzung des Internationalen Schweißhundeverbandes (ISHV)

Die Satzung als .PDF zum Download

Satzung des Internationalen Schweißhundverbandes (ISHV)

§1

Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen „Internationaler Schweißhundverband“ (ISHV).
Er hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Geschäftsführers.
Der Verband wurde am 19. Juli 1930 in Leipzig von folgenden Vereinen gegründet:
Verein Hirschmann (VH)
Klub für Bayerische Gebirgsschweißhunde (KBGS)
Österreichischer Schweißhundeverein (ÖSHV)
Ungarischer Schweißhundverein (USHV)

§2

Verbandsziele

Die Mitglieder des Internationalen Schweißhundverbandes fördern eine waidgerechte und damit tierschutzgerechte Nachsuche nach verletztem Schalenwild durch die fachgerechte Führung des Hannoverschen Schweißhundes und des Bayerischen Gebirgsschweißhundes, verfolgen die Reinzucht dieser beiden Rassen nach den von der FCI anerkannten Standards, auf der Grundlage strenger Leistungszucht für den jagdlichen Gebrauchswert und sichern sich gegenseitig vertrauensvolle Zusammenarbeit zu.

Der ISHV erstrebt in erster Linie das Zusammenwirken seiner Mitglieder auf dem Gebiet der Zucht, Abführung und Leistung sowie auch die Verbreitung der zwei Schweißhunderassen Hannoverscher Schweißhund und Bayerischer Gebirgs-schweißhund zur Verwendung im jagdlichen Bereich.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten (außer eines Zuschusses für die Ausrichtung der ISHV-Suche) keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des ISHV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitglieder

1. Mitglieder sind:

Der Verein Hirschmann e.V., der Klub für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e.V., der Österreichische Schweißhundeverein, der Ungarische Schweißhundeverein und der Schweizerische Schweißhundclub.

Mitglieder können solche zucht- und jagdkynologischen Schweißhundevereine sein, die berechtigt sind, Veranstaltungen, welche von der FCI anerkannt werden, auszurichten.

2. Weitere Mitglieder sind:

Zuchtvereine für Hannoversche Schweißhunde und/oder Bayerische Gebirgssschweißhunde, die durch die Hauptversammlung in den Verband aufgenommen wurden. Diese Mitglieder sind im Anhang I zu dieser Satzung mit ihrem Aufnahmedatum verzeichnet.

3. Vorläufige Mitglieder

Diese können durch Beschluss der Hauptversammlung aufgenommen werden.

Vorläufige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und werden mit dem jeweiligen Aufnahmedatum bzw. gegebenenfalls dem Datum des Wiederausscheidens im Anhang II dieser satzung aufgeführt.

Die Aufnahme von neuen Mitgliedern oder Vorläufigen Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand bzw. auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Für den Aufnahmebeschluss ist eine Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.

Vorläufige Mitglieder sollen innerhalb einer Frist von vier Jahren den Nachweis erfolgreicher und zuverlässiger Zusammenarbeit und der Unterstützung der Ziele des Verbandes erbringen. Ihre Statuten und internen Vorschriften dürfen den im ISHV geltenden Grundsätzen nicht entgegen-stehen. Sie sollen ihre Aufgaben in ihrem Heimatland selbständig, unter Beachtung der nationalen Gesetze und Vorgaben, verfolgen können. Nach

Ablauf der Frist ist über ihre endgültige Aufnahme zu entscheiden. In begründeten Fällen kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Pflicht, durch ihre Tätigkeit die gemeinsamen Ziele der im Internationalen Schweißhundverband vereinigten Mitglieder anzustreben. Ihre Satzungen, sowie Zucht- und Prüfungsordnungen, dürfen den Zielen des Internationalen Schweißhundverbandes nicht entgegenstehen.

Auf nationale Gesetze und Bestimmungen ist seitens der ISHV-Regularien in zweckdienlicher Form Rücksicht zu nehmen. Der betroffene Verein hat über diese nationalen Voraussetzungen dem ISHV-Vorstand Nachweis zu führen. Die Bestimmungen der FCI sind jedenfalls immer zu beachten.

Bei Abstimmung über Änderungen in den Regularien entscheidet die einfache Mehrheit.

Für die Einarbeitung neuer Bestimmungen des ISHV betreffend Prüfungs- und Zuchtordnung in die nationalen Ordnungen, wird den Mitgliedern eine Frist von 24 Monaten eingeräumt. Über Konsequenzen bei Nichteinhaltung entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedsvereine haben in ihren Heimatländern die Pflicht, gegen nicht ordnungsgemäße oder gewerbsmäßige Zucht im Sinne der Ziele des ISHV aufzutreten.

Die Ordnungen für Leistungsprüfungen der Mitglieder, sollen neben der Einhaltung des Formwertstandards, folgende Fächer besonders bewerten: Fährtentreue, Verweisen, Fährten- oder Sichtlaut, Wesensfestigkeit, Sozialverhalten und die gerechte Führung.

Die Ordnung für Leistungsprüfung des Vereins Hirschmann e.V. und des Klub für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e.V. , sollen dabei Richtschnur sein.

Der von der Hauptversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist im Januar des jeweiligen Jahres zu entrichten.

Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Vorläufige Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Über die Zulassung von Vorläufigen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§5

Aufgaben des Verbandes

Der Internationale Schweißhundverband verfolgt die Zusammenarbeit der angeschlossenen Vereine auf dem Gebiet der Zucht, Führung und Leistung der beiden Schweißhunderassen sowie den Erfahrungsaustausch auf diesen Gebieten. Diesem Zweck dient die Angleichung von Zucht- und Prüfungsordnungen.

Die intensive Zusammenarbeit und Kontaktnahme zwischen den Zucht- verantwortlichen der Mitgliedsvereine ist vorrangig zu pflegen. Besonderer Wert ist dabei auf den Austausch von Zuchtstrategien und den Abgleich von Maßnahmen zur Bekämpfung von erblichen Defekten zur Förderung der Leistungsfähigkeit zu legen.

Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

Die Herausgabe von Zuchtbüchern (Stammbüchern) für die beiden Schweißhunderassen durch die Verbandsvereine und deren gegenseitiger Austausch. Die Zuchtbücher sollen auch Auskunft über den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Hunde geben. Von einem Verein ausgesprochene Zuchtsperren sind für alle Vereine bindend.

Die Kennzeichnung der Ahnentafeln von Hunden, die den Zuchtordnungen der ISHV-Mitglieder entsprechen, mit der ISHV – Leistungsvignette.

Das Hinwirken auf strikte Anerkennung des für die jeweiligen Rassen bei der FCI hinterlegten, anerkannten und damit bindenden Rassestandards durch die Mitgliedsvereine.

Der gewünschte Austausch von Welpen und Zuchthunden über Vermittlung der Zuchtverantwortlichen der beteiligten Vereine bzw. einer gegenseitigen Kontaktaufnahme dieser bei direkter Abgabe durch den Züchter. Abstammungsnachweise von Welpen, die ohne Zustimmung der beteiligten Zuchtverantwortlichen in das Ausland abgegeben werden, werden nicht mit der ISHV-Leistungsvignette gekennzeichnet.

Die Abhaltung gemeinsamer Veranstaltungen, Sonderausstellungen oder vergleichbarer Leistungsprüfungen, wobei für letztere jeder Mitgliedsverein die gleiche vom ISHV angeforderte Zahl von Richtern entsenden soll.

Der Austausch von Leistungs- und Formwertrichtern.

Die Vorläufigen Mitglieder können nach Anforderung durch den die ISHV-Suche ausrichtenden Mitgliedsverein (Klub) zusätzliche Richter entsenden. Aus besonderen Gründen kann ein Verein von der Entsendung von Richtern absehen.

Das Ergebnis von Prüfungen wird erst endgültig in einer Richterbesprechung- unter Anwesenheit der gesamten Richtergruppe bzw. des Gruppenleiters - festgelegt .

Die Zuchtverantwortlichen der Mitgliedsvereine oder ihre Stellvertreter , sowie die jeweiligen Verantwortlichen für das Prüfungswesen, nehmen mit Stimmrecht an Prüfungs- bzw. Richterbesprechungen teil. Die Vereinsvorsitzenden bzw. Geschäftsführer können ohne Stimmrecht teilnehmen.

§6

Aufgaben des Zuchtausschusses

Dem Zuchtausschuss gehören die Zuchtverantwortlichen bzw. deren Stellvertreter an.

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Zuchtverantwortlichen aller Mitglieder und Vorläufigen Mitglieder ist die wichtigste Grundlage erfolgreicher Arbeit des Internationalen Schweißhundverbandes auf dem Gebiet der Zucht und Führung der Schweißhunde.

Unter dem Vorsitz der Zuchtverantwortlichen der für die von der FCI anerkannten Standards verantwortlichen Vereine – (dem Verein Hirschmann e.V. bzw. dem Klub für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e.V.) - haben die Zuchtverantwortlichen der Mitglieder und Vorläufigen Mitglieder ihre Erfahrungen und Überlegungen für die jeweilige Rasse auszutauschen und auf gemeinsames Handeln hinzuwirken.

Die Zuchtverantwortlichen der Mitgliedsvereine haben jährliche Daten über Populationsgröße (mit oder ohne FCI-Anerkennung), Leistungsnachweise, Statistiken über Gesundheit und Formwert der Population in ihren Heimatvereinen bzw. Hinweise auf mangelhafte Tätigkeiten von Mitgliedsvereinen vorzulegen. Anhand dieser Daten bzw. wissenschaftlicher Erkenntnisse sind Vorschläge für Zuchtstrategien und Zuchtprogramme zur Vorlage und Abstimmung für den Vorstand zu erarbeiten.

Jedes Mitglied des Zuchtausschusses hat eine Stimme. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden (elektronische Diskussion und Abstimmung ist zulässig).

Die Protokollführung obliegt dem Geschäftsführer.

Die Sitzung des Zuchtausschusses hat mindestens jährlich zu erfolgen. Die Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer der Mitgliedsvereine können mit beratender Stimme teilnehmen.

Ort und Zeitpunkt dieser Tagungen werden auf Vorschlag der standardverantwortlichen Zuchtleiter mit dem Geschäftsführer des ISHV abgestimmt, der hierzu spätestens mit einer Frist von einem Monat einlädt.

Die standardverantwortlichen Zuchtleiter haben dem Vorstand und der Hauptversammlung über die Entwicklung der Zucht und das Ergebnis der Besprechungen sowie über besondere Vorkommnisse zu berichten.

§7

Organe des Verbandes

Organe des Internationalen Schweißhundverbandes sind:

Die Hauptversammlung, der Geschäftsführende Vorstand ,der Gesamtvorstand

Die Hauptversammlung besteht aus:

Dem Gesamtvorstand und je zwei Delegierten der Mitgliedsvereine, stimmberechtigt sind jedoch maximal drei Personen je Mitgliedsverein.

Aufgaben der Hauptversammlung sind:

Entgegennahme und Diskussion folgender Berichte:

Des ersten Vorsitzenden,
des Geschäftsführers,
des Schatzmeisters,
der Rechnungsprüfer,
des Zuchtverantwortlichen HS und des Zuchtverantwortlichen BGS.

Die Herbeiführung nachstehender Beschlüsse:

Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Behandlung von Anträgen, Wahlen des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern, Genehmigung von Geschäftsordnungen, Festlegung des Zeitpunktes und Ortes der nächsten Hauptversammlung.

Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist bei folgenden Beschlüssen notwendig:

Wahl eines Ehrenvorsitzenden, Änderung von Satzung und anderer Richtlinen, Ausschluss von Mitgliedsvereinen, Auflösung des Verbandes.

Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an sämtlichen Veranstaltungen und Sitzungen des ISHV mit beratender Stimme teilzunehmen. Seine ihm erwachsenden Reisespesen werden gegen Beleg vom ISHV getragen, sofern sie nicht von anderen Mitgliedsvereinen übernommen werden.

Alle Mitglieder der Hauptversammlung sind gleichwertig stimmberechtigt. Es entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht für besondere Fälle in dieser Satzung andere Bestimmungen getroffen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre, spätestens mit der Einladung zur nächstfolgenden Hauptversammlung einberufen.

Eine Außerordentliche Hauptversammlung muss nach Verlangen von mehr als 50% der Mitgliedsvereine innerhalb von 3 Monaten durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden.

Mit der Einladung zur Hauptversammlung sind die Tagesordnung und die Frist für die Einreichung von Anträgen an die Hauptversammlung bekannt zu geben. Etwaige Beschlussvorlagen müssen den Mitgliedsvereinen bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung zugestellt werden.

Die Hauptversammlung wählt den 1. und 2. Vorsitzenden für die Dauer von 2 Jahren.

Der 2. Vorsitzende soll so gewählt werden, dass dieser in voller Verantwortung die Ausrichtung der nächsten ISHV-Suche übernimmt.

Eine Wiederwahl des 1. Vorsitzenden ist zulässig.

Grundsätzlich sollen die Mitgliedsvereine nach § 3 Absatz 1 und 2 ihre 1. Vorsitzenden zur Wahl stellen.

Der 1. Vorsitzende oder in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende vertreten den Verband nach außen und bei allen öffentlichen Angelegenheiten. Sie können sich in besonderen Fällen durch erste Vorsitzende der Mitgliedsvereine vertreten lassen.

Geschäftsführer und Schatzmeister werden durch die Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sollen nur aus den Reihen der unter § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder gewählt werden.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister.

Der Geschäftsführende Vorstand verwaltet das Verbandsvermögen und ist verpflichtet, dieses sparsam und nach bestem Ermessen für die Zwecke des Verbandes zu verwenden. Der Schatzmeister erstattet hierüber der Hauptversammlung Bericht. Er legt alle Belege rechtzeitig den Rechnungsprüfern vor.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

Dem Geschäftsführenden Vorstand, dem 1. Vorsitzenden der Mitgliedsvereine oder dessen Stellvertreter, dem standardverantwortlichen Zuchtleiter für Hannoversche Schweißhunde dem standardverantwortlichen Zuchtleiter für Bayerische Gebirgsschweißhunde.

Die beiden Letzteren vertreten hierbei alle Zuchtverantwortlichen der Mitgliedsvereine.

Entscheidungen fallen nach Abstimmung durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Protokollführung obliegt dem Geschäftsführer.

§8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Die Auflösung eines Mitgliedsvereines, erklärten Austritt, Ausschluss.

Bei Auflösung eines Mitgliedsvereines erlischt dessen Mitgliedschaft mit dem Auflösungsbeschluss dieses Vereins. Er hat keinen Anspruch auf Teile des Verbandsvermögens.

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum 31. 12. eines Jahres erfolgen. Er ist mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem 1. Vorsitzenden mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen. Ein Anspruch auf Teile des Verbandsvermögens besteht nicht.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Ein Anspruch auf Teile des Verbandsvermögens besteht nicht.

Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes sind insbesondere:

Grobe Verletzung der Satzung, grobes Vergehen gegen die Prüfungsordnung sowie sonstiger geltender Richtlinien, mangelnde Sorgfalt bei der Einhaltung der Zuchtbestimmungen des ISHV, Unterstützung gewerblicher Hundezucht, tierschutzwidriges Verhalten und Handlungen, die das Verbandsinteresse schädigen können.

Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitgliedsverein an den Vorstand oder auch vom Vorstand selbst gestellt werden.

In schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand vorab eine Suspendierung der Mitgliedschaft aussprechen.

Das auszuschließende Mitglied ist jedenfalls vorab zu den Vorwürfen anzuhören.

§9

Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgen. Hierzu müssen zwei Drittel aller in einer Hauptversammlung Stimmberechtigten anwesend sein. Außer einer 2/3 Mehrheit ist zugleich eine 4/5 Mehrheit der im § 3 Abs. 1 genannten Vereine erforderlich.

Die Auflösung des Verbandes erfolgt selbsttätig, wenn dem Verband nur noch zwei Vereine angehören.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Verbandsvermögen gemäß Beschluss der auflösenden Hauptversammlung, an eine andere steuerbegünstigte, kynologische, karitative oder gemeinnützige Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung bzw. zur Verwendung für andere mildtätige Zwecke.

§ 10

Amtssprache und Rechtsfragen

Schriftverkehr und Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt. Für die Anwesenheit geeigneter Dolmetscher haben die Mitgliedsvereine Sorge zu tragen. Rechtsverbindlich ist nur der deutsche Text dieser Satzung. In Streitfragen ist deutsches Recht zugrunde zu legen.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Anhang 1 der Satzung des ISHV Stand 01.01.2024

Weitere Mitglieder

CFCRHB- Frankreich

KCHF Slowakei

CMKCHB Tschechien

KPPL Polen

SVSHK Schweden

BCBGSHS Belgien

SHCI Italien

KHBBS Slowenien

Anhang 2 zur Satzung

Vorläufige Mitglieder

NSHK Norwegen

Gastverein

LCR Rumänien

Ehrenvorstände

Dr. Georg Volquarts Verein Hirschmann

Dr. Josef Buzgo MEV Ungarischer Schweisshundverein

Hauptprüfungsordnung Präambel (Verhaltenscodex)

Hauptprüfungsordnung Präambel (Verhaltenscodex)

Hauptprüfungsordnung Präambel (Verhaltenscodex)

Gedanken über die Zusammenarbeit des Führers mit seinem Schweißhund

Gedanken über die Zusammenarbeit des Führers mit seinem Schweißhund

Gedanken über die Zusammenarbeit des Führers mit seinem Schweißhund

Allgemeine Richtlinien zur Hauptprüfungsordnung

Allgemeine Richtlinien zur Hauptprüfungsordnung

Allgemeine Richtlinien zur Hauptprüfungsordnung

 09499 - 902047  ISHV Kontaktdaten: Konrad Kreitmair -Geschäftsführer- | Forststr. 25 | 93351 Painten

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.